RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0474

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/05/21 96/05/0119 1 (hier: Nichtstattgebung wegen Versäumung der Frist gemäß § 45 Abs 2 VwGG)

Stammrechtssatz

Bei der im § 45 Abs 1 Z 2 VwGG genannten Frist handelt es sich insbesondere auch um die im § 34 Abs 2 VwGG angeführte. Eine nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung einer Frist iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG liegt somit auch dann vor, wenn der VwGH in einem Einstellungsbeschluß irrtümlich angenommen hat, daß einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht voll entsprochen worden sei (Hinweis B 2.3.1964, 252/64, VwSlg 6259 A/1964 und B 18.12.1985, 85/01/0330). Ist dem Bf tatsächlich ein Auftrag nach § 28 Abs 1 Z 7 VwGG nicht zugekommen, weshalb der B, mit welchem das Beschwerdeverfahren eingestellt worden ist, auf der irrigen Annahme der Versäumung der zur Beschwerdeergänzung gesetzten Frist beruht hat, ist die beantragte Wiederaufnahme zu bewilligen.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020474.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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