RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
55 Wirtschaftslenkung

Norm

Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990;
MOG 1985 §5;
MOG 1985 §68 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/15 94/17/0180 9

Stammrechtssatz

Das Rechtsverhältnis zwischen Milchbauer und Molkerei (Hinweis: BERNARD in Wenger-FS, 639) ist als privatrechtliches Verhältnis zu verstehen. Nach dem MOG sind die vom Fond zu Unrecht ausbezahlten Zuschüsse daher grundsätzlich vom Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zurückzufordern (die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung eines Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes mit dem Milchlieferanten bezüglich des dann zu viel bezahlten Erzeugerpreises ändert daran nichts). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Fehlen einer Vorschrift dahingehend, daß die Rückforderung von einem anderen Rechtsträger zu erfolgen hätte als von jenem, dem der Zuschuß gewährt worden ist (vgl Punkt IV Z 7 der HartkäsetauglichkeitsV 1975).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170008.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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