RS Vwgh 1996/12/20 95/17/0105

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
LAO Stmk 1963 §150 Abs2;
LAO Stmk 1963 §70 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170105.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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