RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0070

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg

Norm

GVG Vlbg 1993 §2 Abs1;
StreuewiesenV Rheintal Walgau Vlbg 1990 §1;
StreuewiesenV Rheintal Walgau Vlbg 1990 §2;

Rechtssatz

Bei Streuewiesen iSd V LGBl Vlbg 1990/40 handelt es sich um möglichst unberührte Grünflächen, deren Kultivierung und Nutzung insbesondere während der Hauptvegetationszeit weitgehend untersagt ist, und die nur einmal jährlich in der Zeit vom 1.September bis 15.März zu mähen sind. Eine innerhalb einer "geschützten Streuewiese" liegende, als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesene Teilfläche kann auf Grund der Beschaffenheit der Grundfläche (Grünlandfläche) und der verbindlich vorgeschriebenen Art der Nutzung als "Streuewiese" als tatsächlich landwirtschatlich genutztes Grundstück iSd § 2 Abs 1 Vlbg GVG 1993 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020070.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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