TE Vfgh Beschluss 2004/12/1 B496/04 ua, V28/04

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Wiedereinsetzungsantrages; gleichzeitig Zurückweisung der Beschwerde als verspätet und eines Individualantrags auf Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verordnung mangels unmittelbarer Wirksamkeit

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Innsbruck wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die am 15. April 2004 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 13. Februar 2004, Zl. uvs-2004/22/028-1, und gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 2. Dezember 2003, Zl. uvs-2003/18/160-1, wurde ihm gemäß §82 VfGG idF BGBl. I Nr. 100/2003 zur Verbesserung zurückgestellt, weil sowohl das Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, als auch die Angaben über die jeweiligen Tage der Zustellung fehlten. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Einschreiter am 28. April 2004 zugestellt.

Mit einem Schriftsatz vom 18. Mai 2004 kam der Antragsteller dem Auftrag nach und begehrte gleichzeitig, die Verspätung seiner Beschwerde nachzusehen.

Der Antragsteller begründet seinen Antrag mit zeitweise starken Depressionen infolge eines Schädel-Hirn-Traumas. Diese würden ihn immer wieder hindern, binnen offener Frist Beschwerden bzw. Berufungen rechtzeitig einzubringen.

Der Verfassungsgerichtshof deutet diese Ausführungen zu Gunsten des Einschreiters als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist.

Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 und §148 Abs2 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gehindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Außerdem muss der Antrag innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist.

Im vorliegenden Fall ist die vierzehntägige Antragsfrist am 29. April 2004 abgelaufen. Denn spätestens am 15. April 2004, als der Antragsteller seine Beschwerde gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol beim Verfassungsgerichtshof einbrachte, fiel das Hindernis, welches die Versäumung verursacht hatte, weg. Da der Einschreiter erstmals in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2004 ein als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu deutendes Vorbringen erstattet hat, ist dieses daher gemäß §33 zweiter Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 13. Februar 2004, Zl. uvs-2004/22/028-1, der nach den Beschwerdeangaben am 3. März 2004 zugestellt wurde, und gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 2. Dezember 2003, Zl. uvs-2003/18/160-1, der nach den Beschwerdeangaben am 1. März 2004 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 13. Februar 2004, Zl. uvs-2004/22/028-1, am 14. April 2004 abgelaufen, hinsichtlich des Bescheides vom 2. Dezember 2003, Zl. uvs-2003/18/160-1, am 13. April 2004. Die erst am 15. April 2004 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

3. In seinem Schreiben vom 8. April 2004 beruft sich der Antragsteller auch auf Art139 B-VG und begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge die - nicht näher bezeichnete - Verordnung des Magistrates der Stadt Innsbruck aufheben. Diese Ausführungen deutet der Verfassungsgerichtshof als Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Innsbruck, Amt für Straßen- und Verkehrsrecht, vom 9. September 2002, Zl. II-SV-1731/2002.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die bekämpfte Verordnung für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist (VfSlg. 8009/1977). Zu untersuchen ist vom Verfassungsgerichtshof hiebei lediglich, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10593/1985, 11453/1987).

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck leitete gegen den Antragsteller ein Verwaltungsstrafverfahren ein, das zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 14. November 2003 führte. Dagegen erhob der Antragsteller Berufung, das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol erging am 13. Februar 2004. Darin stellte der Unabhängige Verwaltungssenat fest, dass der Einschreiter sein Fahrzeug am Südtiroler Platz im Bereich der Bushaltestelle bei der Hausnummer 6 abgestellt hatte. Dort befindet sich jedoch gemäß der Verordnung des Magistrates der Stadt Innsbruck, Amt für Straßen- und Verkehrsrecht, vom 9. September 2002, Zl. II-SV-1731/2002, ein Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen öffentliche Verkehrsmittel, Radfahrer, Taxi, Zufahrt zu privaten Stellplätzen und zum Hotel Europa". Somit wurde die Verordnung für den Antragsteller mit Erlassung eines Bescheides wirksam, und nicht - wie von Art139 B-VG gefordert - ohne Fällung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung.

Der Antrag war daher schon mangels Legitimation des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

4. Alle diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Individualantrag, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B496.2004

Dokumentnummer

JFT_09958799_04B00496_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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