RS Vwgh 1996/12/20 93/17/0058

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1;
GSpG 1989 §2 Abs3;

Rechtssatz

Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist nach § 2 Abs 1 und § 2 Abs 3 GSpG 1989 kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten. Es ist durchaus möglich, daß ein Apparat - der normalerweise als reiner Unterhaltungsautomat dient und auch als solcher gekennzeichnet ist - in der Weise gesetzwidrig verwendet wird, daß am Automaten erzielte und angezeigte Punktegewinne in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Mit einem Pokerautomaten, der selbsttätig keine vermögensrechtliche Gegenleistung an den Spieler ausfolgt, kann somit in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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