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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §2 Abs1;Rechtssatz
Das selbsttätige Ausfolgen des Gewinnes ist nach § 2 Abs 1 und § 2 Abs 3 GSpG 1989 kein notwendiges Begriffsmerkmal eines Glücksspielautomaten. Es ist durchaus möglich, daß ein Apparat - der normalerweise als reiner Unterhaltungsautomat dient und auch als solcher gekennzeichnet ist - in der Weise gesetzwidrig verwendet wird, daß am Automaten erzielte und angezeigte Punktegewinne in Form von Bargeld ausbezahlt werden. Mit einem Pokerautomaten, der selbsttätig keine vermögensrechtliche Gegenleistung an den Spieler ausfolgt, kann somit in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170058.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2010