RS Vwgh 1996/12/20 96/17/0443

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs2 idF 1988/087;
UStG 1972 §2 Abs4 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0444 96/17/0445 96/17/0446

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 3 (hier: Beitragsjahre 1991 und 1992)

Stammrechtssatz

Jedenfalls nach der Novelle des Slbg FremdenverkehrsG LGBl 1988/080 ist die Tätigkeit des Bundes als Mautstraßenbetreiber vom Unternehmerbegriff des Slbg FremdenverkehrsG nicht ausgenommen. Die Tätigkeit des Bundes als Betreiber von Mautstraßen in Salzburg ist daher jedenfalls im Beitragsjahr 1993 eine vom § 2 Abs 1 Slbg FremdenverkehrsG iVm § 2 Abs 4 Z 2 UStG 1972 erfaßte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170443.X02

Im RIS seit

10.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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