Index
L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/17/0444 96/17/0445 96/17/0446Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 3 (hier: Beitragsjahre 1991 und 1992)Stammrechtssatz
Jedenfalls nach der Novelle des Slbg FremdenverkehrsG LGBl 1988/080 ist die Tätigkeit des Bundes als Mautstraßenbetreiber vom Unternehmerbegriff des Slbg FremdenverkehrsG nicht ausgenommen. Die Tätigkeit des Bundes als Betreiber von Mautstraßen in Salzburg ist daher jedenfalls im Beitragsjahr 1993 eine vom § 2 Abs 1 Slbg FremdenverkehrsG iVm § 2 Abs 4 Z 2 UStG 1972 erfaßte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170443.X02Im RIS seit
10.08.2001