RS Vwgh 1996/12/20 96/02/0475

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §9 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Ist das Auskunftsbegehren gemäß § 103 Abs 2 KFG an eine juristische Person zu richten, ist diese als Empfänger des Auskunftsbegehrens zu bezeichnen (Hinweis E 17.6.1992, 92/02/0068), und nicht der Zustellungsbevollmächtigte der gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Person.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020475.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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