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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV betreffend die Erklärung des gesamten 1. Wiener Gemeindebezirkes zur Kurzparkzone und der AbgrenzungsV betreffend die auf die Wohnbevölkerung beschränkte Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Dauerparken in der Kurzparkzone; Erforderlichkeit dieser im Interesse der Wohnbevölkerung gelegenen Maßnahmen angesichts der Verkehrssituation im innerstädtischen Bereich; keine Bedenken gegen die Abgrenzung der Kurzparkzone; gehörige Kundmachung der Verordnungen durch Vorschriftszeichen bzw Anschlag an der Amtstafel; Erlassung der Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde geboten; keine Differenzierung von im 1. Bezirk ansässigen und anderen Unternehmen durch die ParkometerabgabeV der Wr Landesregierung; keine Verletzung im Gleichheitsrecht sowie im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und im Eigentumsrecht durch Verweigerung einer Ausnahmebewilligung von der Kurzparkzone an Nicht-BewohnerRechtssatz
Eine KurzparkzonenV gemäß §25 StVO 1960 dient insbesondere auch im Verein mit einer AbgrenzungsV gemäß §43 Abs2a StVO 1960 dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage". Schon diese gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer KurzparkzonenV erweisen die rechtliche Möglichkeit, eine zeitliche Beschränkung des Parkens für alle Straßen innerhalb eines größeren, wenn auch rechtlich eindeutig bestimmten Gebietes zu verordnen. "Ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" können es eben auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes die Erschwernisse, die durch diese Verkehrsbeschränkung hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen, daß die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des §45 Abs4 StVO 1960 gegenüber anderen Straßenbenutzern bevorzugt behandelt werden.
Keine Gesetzwidrigkeit der KurzparkzonenV und der AbgrenzungsV des Magistrats der Stadt Wien vom 23.02.93.
Der Verfassungsgerichtshof hält die Auffassung der belangten Behörden für vertretbar, daß die - mit Ausnahmen erfolgte - Erklärung des gesamten 1. Wiener Gemeindebezirks zur Kurzparkzone und eine entsprechende Parkraumbewirtschaftung für die Bewohner des 1. Bezirks in Anbetracht der Verkehrssituation in diesem städtischen Bereich erforderlich ist, um die Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs in diesem Gebiet auf ein zumutbares Maß zu beschränken.
Der Verfassungsgerichtshof teilt auch die Bedenken gegen die Abgrenzung der Kurzparkzone sowie des durch die AbgrenzungsV bestimmten Gebiets nicht, dessen Bewohner für die Erteilung einer A