RS Vwgh 1997/1/14 96/08/0206

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0259 5

Stammrechtssatz

Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0044; E 26.6.1992, 92/17/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080206.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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