RS Vwgh 1997/1/14 96/08/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §79 Abs7 idF 1993/817;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/22 96/08/0128 1

Stammrechtssatz

Das Inkrafttreten des § 12 Abs 4 AlVG idF der Nov BGBl 1993/817 am 1.1.1994 schließt NICHT die Berechtigung und Verpflichtung des Arbeitsamtes zur neuerlichen Prüfung der im Zeitpunkt der Zuerkennung der Notstandshilfe bereits für den gesamten Anspruchszeitraum (hier: ab 15.7.1993) erteilten Ausnahmebewilligung ein. Dies hätte der Gesetzgeber vielmehr (etwa durch eine Übergangsbestimmung dieses Inhaltes oder durch die Normierung eines Wegfalls bereits erteilter Ausnahmebewilligungen) ausdrücklich anordnen müssen (Hinweis E 30.5.1985, 85/08/0058 ua).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080034.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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