RS Vwgh 1997/1/14 96/08/0034

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §79 Abs7 idF 1993/817;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Behörde steht es nicht frei, Notstandshilfe, die in Kenntnis eines ordnungsgemäß gemeldeten Studiums und daher - notwendigerweise - unter Nachsichtserteilung iSd § 12 Abs 4 AlVG für einen bestimmten Zeitraum gewährt wurde, nachträglich zu widerrufen, sofern nicht Tatsachen hervorkommen, die, wären sie im Zeitpunkt der Nachsichtserteilung bekannt gewesen, diese ausgeschlossen hätten (Hinweis EB E 22.10.1996, 96/08/0128).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080034.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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