RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0162

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §15 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z1;

Rechtssatz

Ein Vorgang, bei dem ein Unternehmen nur in rechtlicher, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem Abfall in Berührung kommt (hier: eine GmbH hatte auf einem Begleitschein Altöl "für übernommen" erklärt), stellt kein Sammeln oder Behandeln iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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