RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0073

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §12 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0088

Rechtssatz

Die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG beziehen sich nur auf das Recht selbst, dessen Verletzung geltend gemacht wird, nicht aber auf die Begründung, auf die sich diese Behauptung stützt. Da nur die Erhebung von Einwendungen, nicht aber ihre Begründung von Präklusionsfolgen erfaßt ist, darf die Begründung für eine rechtzeitig erhobene Einwendung auch noch später vorgebracht, ergänzt oder geändert werden. Eine Partei, die rechtzeitig iSd § 42 Abs 1 AVG Einwendungen gegen ein Projekt erhoben und darin erkennbar eine Beeinträchtigung ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzung, nämlich ihrer im Wasserbuch eingetragenen Teichanlage, durch die geplante Anlage geltend gemacht hat, ist daher nicht deshalb präkludiert, weil sie die Begründung ihrer Einwendungen im Berufungsverfahren geändert hat (Hinweis E 3.10.1978, 2288/77, VwSlg 9644 A/1978; E 29.4.1980, 257, 258/79, VwSlg 10112 A/1980).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070073.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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