RS Vwgh 1997/1/17 96/07/0117

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Index

L16004 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116 Abs2;
GdverbändeG OÖ 1988 §7 Abs2 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "Gemeindeeinrichtung" bedeutet nicht, daß die Einrichtung im Eigentum der Gemeinde stehen oder von ihr selbst betrieben werden muß (Hinweis EB E 5.4.1991, 86/17/0155; E 30.9.1993, 91/17/0159). Eine Gemeindeeinrichtung liegt daher auch vor, wenn sich die Gemeinde der Einrichtung eines anderen Rechtsträgers bedient, sofern die Gemeinde das Verfügungsrecht über diese Einrichtung hat und die Benützer der Einrichtung in diesem Zusammenhang ausschließlich in Rechtsbeziehungen zur Gemeinde treten. Gleiches gilt für den Begriff der Einrichtung eines Gemeindeverbandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070117.X05

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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