RS Vwgh 1997/1/21 95/11/0344

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;
KDV 1967 §34 Abs1;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Besteht auf Grund eines Gutachtens des Amtsarztes die Notwendigkeit laufender Kontrollen des Gesundheitszustandes des Lenkerberechtigten, der auf Grund einer Niereninsuffizienz dialysepflichtig ist, weil eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes jederzeit möglich sei und insbesondere die Gefahr von Folgeerkrankungen und deren Auswirkungen eine laufende Überprüfung der Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken von Kraftfahrzeugen erfordere, ist die Befristung der Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG gerechtfertigt.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110344.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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