RS Vwgh 1997/1/21 96/05/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Daß für die ordnungsgemäße Herstellung eines offensichtlich an der hinteren Grundgrenze errichteten vollflächigen, ca 18 m langen und ca 1,80 m bis 2,20 m hohen Holzzaunes mit dazwischenliegenden Holzständern in Abständen von ca 2 m und einer Höhe von ca 2,50 m angesichts seines Ausmaßes ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse in bezug auf die Gewährleistung der Standsicherheit erforderlich ist, ist schon wegen der zu erwartenden Beanspruchung durch Windkräfte offenkundig iSd § 45 Abs 1 AVG. Ein unsachgemäß errichteter Zaun der hier in Rede stehenden Art stellt im Hinblick auf seine Lage und Größe eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen dar. Der vorliegende Zaun ist somit auch geeignet, die gemäß § 60 Abs 1 lit b Wr BauO für die Bewilligungspflicht auch geforderten öffentlichen Rücksichten zu berühren (Hinweis E 31.1.1980, 2769/79, und E 12.9.1989, 89/05/0089).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050211.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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