RS Vwgh 1997/1/21 96/11/0279

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 liti;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Betrug die durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festgestellte Geschwindigkeit 110 km/h, die für das Vorliegen des Tatbestands des § 66 Abs 2 lit i KFG relevante Geschwindigkeit jedoch 90 km/h, so kann von einer beträchtlichen Geschwindigkeitsdifferenz, die hier nicht nur die im Erfordernis des Nachfahrens in gleichbleibendem Abstand bei verhältnismäßig hohen Fahrgeschwindigkeiten sondern auch die in der Verwendung eines ungeeichten Tachometers gelegenen Fehlerquellen abzudecken hatte, nicht mehr gesprochen werden. Die Feststellung, die Fahrgeschwindigkeit des vom Lenkerberechtigten gelenkten Fahrzeuges habe mehr als 90 km/h betragen, fußt daher auf mangelhaften tatsächlichen Grundlagen.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110279.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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