RS Vwgh 1997/1/22 96/03/0104

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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91/01 Fernmeldewesen

Norm

TWG 1929 §10;
TWG 1929 §5 Abs1;
TWG 1929 §9 Abs2;

Rechtssatz

Das TelegraphenwegeG verlangt nicht, daß dem Eigentümer einer privaten Liegenschaft vom Leitungsberechtigten oder - nach Erhebung von Einwendungen - von der Behörde im Detail die genaue Lage der Leitungen beschrieben wird. Einer erforderlichenfalls beizugebenden Planskizze iSd § 9 Abs 2 TelegraphenwegeG kann kein in allen Einzelheiten genauer, sondern nur ein ungefährer Überblick über den Verlauf der Leitungen entnommen werden. Im Falle der Begründung von Leitungsrechten an bereits bestehenden Leitungen ist kein strengerer Maßstab hinsichtlich der Beschreibung der Leitungen anzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030104.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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