RS Vfgh 1995/3/16 B1104/94

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs2
B-VG Art21 Abs1
StGG Art5
Krnt DienstrechtsG §14 Abs2
Krnt DienstrechtsG §16 Abs1 Z2
Krnt DienstrechtsG §234 Abs3
Krnt GemeindebedienstetenG 1992 §43 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags eines - wegen Ausübung einer Funktion als Mitglied der Landesregierung auf Antrag (vorzeitig) in den Ruhestand versetzten - Gemeindebediensteten auf Auszahlung des Ruhegenusses vor Erreichung des 60. Lebensjahres; keine Gleichheitswidrigkeit der Festlegung des gleichen Pensionsanfallsalters für alle Beamten - auch außerdienstgestellte, auf Antrag (vorzeitig) in den Ruhestand versetzte - durch eine Novelle zum Krnt DienstrechtsG; kein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz infolge Rechtsanspruch der vor Inkrafttreten der Novelle in den Ruhestand versetzten Beamten auf Wiederaufnahme in den Dienststand; Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Anspruchs von Landes- und Gemeindebeamten auf Ruhegenuß angesichts des Entgeltcharakters des den öffentlich-rechtlich Bediensteten zustehenden Ruhegenusses und der dienstrechtlichen Art der Vergütung für aufgrund eines Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen; keine Verletzung des Eigentumsrechts infolge öffentlich-rechtlicher Natur der im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsansprüche

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit §14 Abs2 Krnt DienstrechtsG eine Regelung geschaffen, die den Beamten, der in eine der in §19 Krnt DienstrechtsG bezeichneten Funktionen (zB Mitglied einer Landesregierung) berufen worden und deshalb gemäß dieser Vorschrift für die Dauer der betreffenden Funktion außer Dienst zu stellen ist, berechtigt, statt dessen - unabhängig vom Lebensalter - seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Nach der vor dem Inkrafttreten der 10. Krnt DienstrechtsG-Nov, LGBl 105/1993, maßgeblich gewesenen Rechtslage hatte der Beamte nach seinem Ausscheiden aus der Funktion sogleich Anspruch auf Ruhegenuß, und zwar unabhängig von seinem Lebensalter.

§234 Abs3 Krnt DienstrechtsG idF der Krnt DienstrechtsG-Nov hat zwar das Recht des gemäß §19 Krnt DienstrechtsG außer Dienst zu stellenden Beamten, seine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, weder beseitigt noch beschränkt, der Anfall (die "Auszahlung") des Ruhegenusses wurde aber auf den der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten hinausgeschoben. Durch §234 Abs3 Krnt DienstrechtsG wurde somit, was den Zeitpunkt des Anfalles des Ruhegenusses betrifft, die rechtliche Gleichbehandlung der auch in dieser Beziehung vormals begünstigt gewesenen Beamten mit allen übrigen unter das Krnt DienstrechtsG fallenden Beamten verwirklicht.

Eine gesetzliche Regelung, die ein für alle Beamten gleiches Pensionsanfallsalter festlegt, ist für sich genommen aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich.

Für Beamte allerdings, die ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß §14 Abs2 iVm §19 Krnt DienstrechtsG vor dem Inkrafttreten des §234 Abs3 dieses Gesetzes (mit 01.10.93) im Vertrauen darauf beantragten, daß der Anfall des ihnen gebührenden Ruhegenusses nicht erst mit der Erreichung des Pensionsalters eintreten werde, bedeutete der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition auch eine Enttäuschung ihres Vertrauens auf die geltende Rechtslage.

Im gegebenen Fall konnte der Gesetzgeber die die Gleichbehandlung aller Beamten in bezug auf das Pensionsanfallsalter herstellende Regelung mit Rücksicht darauf ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch für solche Beamte gelten lassen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits ihre (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand gemäß §14 Abs2 iVm §19 Krnt DienstrechtsG bewirkt hatten, weil solche Beamte gemäß §16 Abs1 Z2 Krnt DienstrechtsG einen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand haben.

Wenngleich die Wiederaufnahme eines Beamten des Ruhestandes in den Dienststand an sich im Ermessen der Behörde liegt, wäre in jenen Fällen jede andere Entscheidung als die Wiederaufnahme in den Dienststand mit einem Ermessensfehler, weil mit Gleichheitswidrigkeit belastet.

§234 Krnt DienstrechtsG enthält eine den Anspruch auf Ruhegenuß von Landesbeamten bzw - iVm §43 Abs1 Krnt GemeindebedienstetenG 1992 - von Gemeindebeamten betreffende Regelung. Es ist nicht zweifelhaft, daß diese landesgesetzliche Vorschrift - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ihre kompetenzrechtliche Deckung in Art21 Abs1 B-VG findet. Der Verfassungsgerichtshof hat den Entgeltcharakter des den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zustehenden Ruhegenusses wiederholt betont (zB VfSlg 11665/1988) und ausgesprochen, daß, wenn der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis liegt, auch die Vergütung für die danach erbrachten Leistungen dienstrechtlicher Art ist.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt schon mit Rücksicht darauf nicht vor, daß dieses Grundrecht sich nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch erstreckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuß, Ruhestandsversetzung, Reaktivierung (Dienstrecht), Vertrauensschutz, Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1104.1994

Dokumentnummer

JFR_10049684_94B01104_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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