RS Vwgh 1997/1/22 96/03/0104

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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91/01 Fernmeldewesen

Norm

TWG 1929 §10;
TWG 1929 §5 Abs1;
TWG 1929 §9 Abs2;

Rechtssatz

Es besteht kein Grund, dem Leitungsberechtigten in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs 4 TelegraphenwegeG im Falle der Unterlassung der Beigabe einer Planskizze bei Geltendmachung eines Leitungsrechtes die Möglichkeit der Sanierung durch Nachreichung einer solchen Skizze zu verwehren, wenn sich nach Erhebung von Einwendungen herausstellt, daß die Beigabe einer Planskizze erforderlich gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030104.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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