RS Vwgh 1997/1/23 93/15/0043

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z2;
EStG 1988 §32 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/24 92/15/0041 1

Stammrechtssatz

Der Erlaß von betrieblichen Verbindlichkeiten führt - so wie jeder Wegfall von Betriebsschulden, der nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht - zu einer gewinnerhöhenden Betriebsvermögensvermehrung; die aus dem Erlaß ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten resultierende Betriebsvermögensvermehrung ist somit grundsätzlich im Sinne des § 32 Z 2 EStG 1972 als positive nachträgliche Einkünfte steuerpflichtig (Hinweis: E 11.5.1976, 851/76;

Hofstätter-Reichel, Kommentar § 32 EStG 1972; Randziffer 8.1;

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 690).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993150043.X01

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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