RS Vwgh 1997/1/23 95/15/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78 Abs3;
EStG 1988 §78 Abs3;
UStG 1972;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/18 91/13/0037 7 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung der Abfuhrpflicht ausschließen. Es kann nicht verlangt werden, daß der Abgabengläubiger vor den übrigen Gläubigern befriedigt wird. Da der Unternehmer hinsichtlich der Umsatzsteuer selbst Steuerschuldner ist, steht die Umsatzsteuer, die mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird, nicht auch ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung. Das Verschulden iZm mit der Haftung für Umsatzsteuer ist wie "bei anderen" Abgaben (mit Ausnahme von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu beurteilen (ebenso E 10.6.1980, 535/80, VwSlg 5494 F/1980, RS 3; E 17.9.1986, 84/13/0198, RS 1; E 13.12.1989, 88/13/0223, RS 1). Weder die Frage, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind für die Haftung gem § 9 BAO von Bedeutung (ebenso E 18.12.1981, 81/15/0108, 0109, RS 1; E 13.9.1988, 87/14/0148, RS 5; E 30.5.1989, 89/14/0043, RS 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150121.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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