RS Vwgh 1997/1/23 95/15/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1997
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung

Norm

KO §1 Abs2;
KO §140;
KO §51;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 89/14/0298 6

Stammrechtssatz

In den Konkurs - und damit auch in den im Laufe eines Konkursverfahrens abgeschlossenen Zwangsausgleich - fallen grundsätzlich nur solche vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Gemeinschuldner, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung schon bestanden haben. Die Gruppe der Konkursgläubiger ist mit dem Tag der Verfahrenseröffnung abgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150173.X01

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten