RS Vwgh 1997/1/24 95/19/0895

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
ABGB §8;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/1087 2

Stammrechtssatz

Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten hat. Es handelt sich daher um eine inhaltliche Voraussetzung, deren Fehlen kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190895.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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