RS Vwgh 1997/1/24 96/19/3402

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §8;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §6 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Aufenthaltsberechtigung nach § 8 AsylG 1991 handelt es sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung iSd § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992, sodaß § 6 Abs 2 letzter Satz AufenthaltsG 1992, wonach Verlängerungsanträge vom Inland aus gestellt werden können, nicht zum Tragen kommt. Da Fremde, die nach § 8 AsylG 1991 zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind, unter § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 fallen, gelangt § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996193402.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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