RS Vwgh 1997/1/27 94/10/0019

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApKG §18 Abs1 Z2 idF 1989/054;

Rechtssatz

§ 18 Abs 1 Z 2 ApKG idF BGBl 1989/54 knüpft nicht an jede Verletzung von Berufspflichten, sondern nur an solche an, die die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschreiten. Ob dies der Fall ist, ist anhand des Gewichtes der übertretenen Vorschrift, der Schuld des Betreffenden und der Folgen der Tat zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994100019.X02

Im RIS seit

09.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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