RS Vwgh 1997/1/27 96/10/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1997
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs3;
VStG §11;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 95/10/0120 1 (hier: Primärarreststrafe von 10 Tagen)

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Behörde die Verhängung einer Arreststrafe in der Dauer von 7 Tagen deshalb für notwendig erachtet, weil die Beschuldigte in der Vergangenheit trotz zweier Bestrafungen (mit zum Teil empfindlich hoher Geldstrafe) nicht dazu habe veranlaßt werden können, von der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht Abstand zu nehmen. Diese Erwägung entspricht der Bestimmung des § 11 VStG (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0230).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100149.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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