RS Vwgh 1997/1/28 95/14/0125

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/21 90/13/0129 1 (hier: § 2 Abs 1 lit c FamLAG anzuwenden)

Stammrechtssatz

Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 2 lit d FamLAG notwendige Annahme, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Hinweis E 8.4.1987, 86/13/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140125.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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