RS Vwgh 1997/1/28 96/14/0152

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §41;
EStG 1972 §72 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0153

Rechtssatz

Der Regelung des § 72 Abs 4 EStG 1972 ist die Bedeutung beizumessen, daß die Erlassung eines Bescheides betreffend Durchführung des amtswegigen Jahresausgleiches nicht zulässig ist, wenn die Voraussetzung für die Durchführung einer Veranlagung nach § 41 EStG 1972 gegeben sind. Dieser Umstand ist bei Erlassung des Jahresausgleichsbescheides zu prüfen. Sollte allerdings ein wirksamer Bescheid betreffend die Einkommensteuerveranlagung nach § 41 EStG 1972 vorliegen, so muß, solange dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört, auf Grund der normativen Wirkung des Veranlagungsbescheides vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 EStG 1972 ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140152.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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