RS Vwgh 1997/1/28 96/14/0152

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/16/0275 6

Stammrechtssatz

Es kommt im Falle der Erlassung eines Haftungsbescheides nicht darauf an, ob der zur Haftung Herangezogene selbst eine Abgabenhinterziehung (oder auch einen Schmuggel, Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0153) begangen hat. Die zehnjährige Verjährungsfrist iSd § 207 Abs 2 BAO gilt nämlich unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen hat (Hinweis E 14.7.1989, 86/17/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140152.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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