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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/23 95/04/0100 2Stammrechtssatz
Die Erfüllung der für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 GewO 1994 erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, sodaß auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995040003.X03Im RIS seit
20.11.2000