RS Vwgh 1997/1/28 95/04/0003

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/23 95/04/0100 2

Stammrechtssatz

Die Erfüllung der für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 GewO 1994 erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, sodaß auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind (Hinweis E 20.12.1994, 94/04/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040003.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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