RS Vwgh 1997/1/28 96/04/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;

Rechtssatz

Die Erhebung von Einwendungen erst nach Ablauf der Frist gem § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 vermag die Parteistellung des Nachbarn auch dann nicht mehr zu bewirken, wenn diesen an der Versäumung auch dieser Frist kein Verschulden trifft, oder die Fristversäumung durch einen Verfahrensverstoß seitens der Behörde bewirkt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040240.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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