RS Vwgh 1997/1/28 97/04/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §38 Abs2;
GewO 1994 §41 Abs1 Z4;
GewO 1994 §44;
GewO 1994 §86 Abs3;
KO §1;
KO §83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/30 91/04/0020 2 (hier: GewO 1994)

Stammrechtssatz

Der gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1973 fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis. Er ist bloß berechtigt, das Gewerbe nach dem Stande, in dem es sich bei Konkurseröffnung befand, für Rechnung der Konkursmasse, aber als Gewerbetreibender iSd § 38 Abs 2 GewO 1973 fortzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040007.X02

Im RIS seit

09.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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