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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;Rechtssatz
Mit der geplanten Errichtung eines Wohnhauses und einem diesbezüglichen Baubewilligungsverfahrens wird kein Umstand dargetan, demzufolge der Eintritt der geltend gemachten persönlichen Gefährdung bzw Belästigung des Nachbarn im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt auf seinem - unbebauten - Grundstück möglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040158.X01Im RIS seit
20.11.2000