RS Vwgh 1997/1/28 96/04/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Der zwischen der erfolgten Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bf mangels kostendeckenden Vermögens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum (hier: 7 Jahre) bildet keinen gesetzlichen Grund, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040291.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten