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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1;Rechtssatz
Der zwischen der erfolgten Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bf mangels kostendeckenden Vermögens bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum (hier: 7 Jahre) bildet keinen gesetzlichen Grund, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996040291.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010