RS Vwgh 1997/1/28 96/14/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §28;
EStG 1988 §30;

Rechtssatz

Die Zuordnung (uU Aufteilung) von negativen Einkunftskomponenten zu verschiedenen Einkunftsquellen muß im Einzelfall dem Verhältnis der betroffenen Betätigungen zu einander gerecht werden. Für den gegenständlichen Fall ist entscheidend, daß das Spekulationsobjekt zunächst der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat, während noch nicht festgestanden ist, ob es zur Erzielung von Einkünften iSd § 30 EStG 1988 kommen werde. Auch wenn - wie Lang in FJ 1996, 123, zum Ausdruck bringt - die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 30 EStG 1988 bereits im Anschaffungszeitpunkt beginnt, kommt es entscheidend darauf an, daß zunächst nicht absehbar ist, ob in Zukunft innerhalb der Spekulationsfrist eine Veräußerung erfolgen wird (Hinweis Fellner/Zorn, ÖJZ 1996, 3). Es hat daher der Zusammenhang mit den Einkünften iSd § 28 EStG 1988 bestanden, die Zinsen waren bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Wenn in der Folge ein Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG 1988 zustande gekommen ist, so vermag dies an der Höhe der in der Vergangenheit realisierten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nichts zu ändern. Der Zusammenhang der Zinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bleibt hiebei gewahrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140165.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten