RS Vwgh 1997/1/28 96/04/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §24;
ASchG 1972 §27 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §81;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 90/19/0217 5

Stammrechtssatz

In Fällen, in welchen gemäß § 81 GewO 1973 um die Genehmigung der Änderung einer gemäß der GewO genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, für die bereits eine Genehmigung gemäß § 74 GewO 1973 vorliegt, angesucht wird, sind von der zur Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung zuständigen Behörde gemäß § 27 Abs 2 ASchG in dem Genehmigungsverfahren auch die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen und die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 24 ASchG erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040117.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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