RS Vwgh 1997/1/29 96/16/0234

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §29 Abs3 litb;
FinStrG §58 Abs1;
FinStrG §80;
FinStrG §81;

Beachte

Besprechung in SWK 1997/25, S 545-548; Besprechung in AnwBl 1997/8, S 587-589;

Rechtssatz

Als Entdecker iSd § 29 Abs 3 lit b FinStrG kommen nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den § 80 und § 81 FinStrG "in Pflicht" genommenen Behörden in Betracht. Das sind alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die nach dieser Bestimmung verpflichtet sind, die entweder von ihnen wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Randzahl 23 zu § 29 FinStrG). Eine Finanzstraftat ist ganz oder teilweise entdeckt, wenn diese Entdeckung entweder einer Finanzstrafbehörde oder einem sonstigen Hoheitsträger gelungen ist, dem eine unmittelbare Verpflichtung zur Verständigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 80 und § 81 FinStrG zukommt (Hinweis Tanzer,

Die "Entdeckung der Tat" als Ausschlußgrund für eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 29 Abs 3 FinStrG, ÖStZ 1993, 302).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160234.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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