RS Vwgh 1997/1/29 97/16/0002

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/30 95/16/0098 5

Stammrechtssatz

Infolge der im § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (Hinweis E 9.9.1988, 87/16/0123). Es führt (auch) eine nachträgliche Entwertung nicht zu einer Minderung der Steuer, wie auch eine nachträgliche Wertsteigerung nicht zu einer Erhöhung der Steuer führt (Hinweis E VfGH 7.10.1978, B 213/76, VfSlg 8405/1978).Es kommt auch nicht darauf an, wann der Erwerber die Verfügung über die Nachlaßgegenstände erlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160002.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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