RS Vfgh 1995/6/12 B1741/94

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
EntgeltfortzahlungsG
ASVG §412 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung eines Einspruchs mangels begründeten Entscheidungsantrags aufgrund hinreichender Erfüllung dieses gesetzlichen Erfordernisses

Rechtssatz

Da der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesene Einspruch dem gesetzlichen Erfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages iSd §412 Abs1 ASVG mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit (hier: behaupteter Widerspruch zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung) näher bezeichneter, den erstinstanzlichen Bescheid tragender Bestimmungen des EntgeltfortzahlungsG hinreichend Rechnung getragen hat und auch sonst nichts hervorgekommen ist, was den Landeshauptmann zur Zurückweisung berechtigt hätte, wurde die beschwerdeführende Partei durch die Zurückweisung ihres Einspruches im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Berufungsantrag begründeter, Formgebrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1741.1994

Dokumentnummer

JFR_10049388_94B01741_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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