RS Vfgh 1995/6/12 B1152/93

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
Tir KAG §51
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Vorschreibung der Nachzahlung von sich aus der Differenz zwischen den provisorischen und den endgültigen Pflegegebührenersätzen ergebenden Beträgen für im Krankenhaus aufgenommene, bei der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt versicherte Patienten an den Rechtsträger des Krankenhauses; Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse erst durch die endgültige Festsetzung der Pflegegebührenersätze

Rechtssatz

Der Auffassung, die aufgrund des angefochtenen Bescheides von der Beschwerdeführerin zu erbringende Nachzahlung führe zu einer - im Hinblick auf die bereits unter Zugrundelegung der provisorischen Festlegung erfolgte Differenzverrechnung - verfassungsrechtlich bedenklichen Überzahlung, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu folgen. Das Vorliegen einer Überzahlung durch Patienten der Sonderklasse, mit denen ausgehend von der provisorischen Festlegung der Pflegeersatzgebühren eine Differenzverrechnung vorgenommen wurde, die aber ausgehend von der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze weniger zu zahlen gehabt hätten, stellt sich nämlich erst dann heraus, wenn die endgültige Festsetzung der Pflegegebührenersätze erfolgt ist. Diese bewirkt also erst die Überzahlung durch die Patienten der Sonderklasse. Dieser Überzahlung kann jedoch nicht dadurch begegnet werden, daß von Sozialversicherungsträgern nur ein geringerer Betrag zu leisten wäre, als der von ihnen nach der endgültigen Festlegung der Pflegegebührenersätze zu leistende, womit das, was von den Patienten der Sonderklasse ausgehend von der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze zu viel bezahlt wurde, auf das angerechnet würde, was die Sozialversicherungsträger aufgrund der endgültigen Festsetzung der Pflegegebührenersätze an die Krankenanstalten zu zahlen haben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Krankenanstalten, Pflegegebühren, Sondergebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1152.1993

Dokumentnummer

JFR_10049388_93B01152_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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