RS Vwgh 1997/1/29 96/01/0001

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Veröffentlicht am 29.01.1997
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89 Abs1;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG 1991 §89 Abs4;
SPG 1991 §89 Abs5;

Rechtssatz

Auch eine nicht rechtzeitig beim UVS erhobene Beschwerde, die eine Richtlinien-Beschwerde enthält, ist vom UVS an die Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Nach Ablauf der sechswöchigen, unter sinngemäßer Anwendung des § 67 c Abs 1 AVG zu berechnenden Frist, besteht aber kein Rechtsanspruch auf Erledigung der Richtlinien-Beschwerde mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010001.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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