RS Vfgh 1995/6/12 B871/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Rechtssatz

Da es sich im vorliegenden Fall nicht um die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung, sondern lediglich um den Antrag zur nochmaligen Behandlung der zu B1818/94 protokollierten (und mit B v 11.01.95 abgelehnten) Beschwerde handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • B 871/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1995 B 871/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B871.1995

Dokumentnummer

JFR_10049388_95B00871_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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