RS Vfgh 1995/6/12 B105/95

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Veröffentlicht am 12.06.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

Nö GVG 1989 §3 Abs2 lith
Nö GVG 1989 §3 Abs3 litb

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbseines als Weingarten genutzten Grundstücks; Kaufgrundstücke nicht zurErrichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oderbergbaulichen Anlage bestimmt; keine willkürliche oder denkunmöglicheAnnahme eines den ortsüblichen Verkehrswert erheblich übersteigendenKaufpreises

Rechtssatz

Die Grundverkehrs-Landeskommission ging davon aus, daß die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung nicht vorliege, weil die Kaufgrundstücke keineswegs zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage iSd §3 Abs3 litb Nö GVG 1989 bestimmt seien, sondern nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer lediglich insofern der Erweiterung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollten, als der produzierte Wein im Rahmen des von den Beschwerdeführern betriebenen Gastgewerbes abgegeben werden sollte. Die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Auffassung der Grundverkehrs-Landeskommission, daß unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung nach §3 Abs1 iVm §3 Abs3 litb Nö GVG 1989 nicht vorliegen, ist jedenfalls - worauf es hier allein ankommt - vertretbar und daher weder denkunmöglich noch willkürlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Preis ortsüblicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B105.1995

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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