RS Vwgh 1997/2/11 96/08/0380

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §11;
AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/08/0397 E 22. April 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0138 E 30. Mai 1995 RS 8 (hier: Durch Eintritt der Gesellschaft in das Liquidationsstadium wird die Organstellung des als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters nicht berührt)

Stammrechtssatz

Anders als im Fall der Karenzierung eines Arbeitsverhältnisses wird durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH (bis zu dem in Aussicht genommenen Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages bei Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die GmbH) nicht einmal die Hauptleistungspflicht des als Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbHG zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgegebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung, also das "Wie" der Ausübung derselben. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen vermag daher auch in diesem Fall die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080380.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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