RS Vwgh 1997/2/11 95/08/0013

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
F-VG 1948 §2;
SHG Tir 1973 §13;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0020 E 11. Februar 1997

Rechtssatz

Die Abrechnung der Kosten der Sozialhilfe - wie sie sich aus den Regelungen des § 13 TSHG in ihrem Zusammenhang ergibt - ist eine von der Grundregel des § 2 F-VG 1948 abweichende gesetzliche Regelung des Finanzausgleichs auf Landesebene, die nach Haushaltsjahren zu erfolgen hat. Es ist daher von der Behörde nicht das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht, sondern jene Rechtslage anzuwenden, die für den betreffenden Abrechnungszeitraum (hier: das Haushaltsjahr 1993) gilt bzw gegolten hat (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080013.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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