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30/02 FinanzausgleichNorm
AMPFG 1994 §6 Abs6 idF 1995/297;Rechtssatz
Eine Einschränkung dahingehend, das Inkrafttreten der Verpflichtung der Gemeinden, dem Bund ein Drittel der "Kosten der Sondernotstandshilfe" zu "ersetzen" (§ 2 Abs 2 FAG 1993 idF BGBl 1995/297) bzw ein Drittel der "Ausgaben für die Sondernotstandshilfe..., die... ausbezahlt wird, zu tragen" (§ 6 Abs 6 AMPFG idF BGBl 1995/297), wirke sich in bezug auf den Zeitraum ab dem 1.5.1995, dem Tag des Inkrafttretens der diesbezüglichen Bestimmungen, nur auf solche Fälle aus, in denen die Sondernotstandshilfe nicht auch schon vor dem 1.5.1995 ausbezahlt wurde, ist den erwähnten Rechtsvorschriften, den Bestimmungen über ihr Inkrafttreten, aber auch der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl 1995/361, nicht entnehmbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996080288.X01Im RIS seit
20.11.2000