RS Vwgh 1997/2/11 96/08/0288

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Index

30/02 Finanzausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMPFG 1994 §6 Abs6 idF 1995/297;
FAG 1993 §2 Abs2 idF 1995/297;

Rechtssatz

Eine Einschränkung dahingehend, das Inkrafttreten der Verpflichtung der Gemeinden, dem Bund ein Drittel der "Kosten der Sondernotstandshilfe" zu "ersetzen" (§ 2 Abs 2 FAG 1993 idF BGBl 1995/297) bzw ein Drittel der "Ausgaben für die Sondernotstandshilfe..., die... ausbezahlt wird, zu tragen" (§ 6 Abs 6 AMPFG idF BGBl 1995/297), wirke sich in bezug auf den Zeitraum ab dem 1.5.1995, dem Tag des Inkrafttretens der diesbezüglichen Bestimmungen, nur auf solche Fälle aus, in denen die Sondernotstandshilfe nicht auch schon vor dem 1.5.1995 ausbezahlt wurde, ist den erwähnten Rechtsvorschriften, den Bestimmungen über ihr Inkrafttreten, aber auch der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl 1995/361, nicht entnehmbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080288.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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