RS Vwgh 1997/2/12 96/03/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/03/0010 E 22. April 1998

Rechtssatz

Durch die Nachholung eines begründeten Berufungsantrages mit einem zweiten, innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Berufungsschriftsatz (Hinweis E 12.7.1995, 95/03/0033) wird die aufgrund des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages an sich unzulässige erste Berufung auch dann zulässig, wenn der zweite Schriftsatz der Berufungsbehörde von der erstinstanzlichen Behörde nicht vorgelegt wurde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030286.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten