RS Vwgh 1997/2/13 94/09/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1997
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Index

77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §3;

Rechtssatz

Die Bedeutung eines Gegenstandes als Kulturdenkmal (Denkmal) kann grundsätzlich nicht davon abhängen, wie es in der Vergangenheit gepflegt und behandelt wurde (Hinweis E 19.9.1988, 86/12/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090320.X07

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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